Beratung bei Zahlungsschwierigkeiten
Verbraucherinsolvenz, Restschuldbefreiung und nachhaltige Lösungen
Finanzielle Engpässe entstehen selten über Nacht. Häufig sind sie das Ergebnis von Arbeitsplatzverlust, Krankheit, Trennung, gescheiterten Finanzierungen oder dauerhaft gestiegenen Lebenshaltungskosten. Wenn laufende Verpflichtungen nicht mehr erfüllt werden können, geraten Betroffene schnell unter erheblichen Druck – wirtschaftlich, rechtlich und persönlich.
Ich unterstütze Menschen in Zahlungsschwierigkeiten dabei, strukturierte, rechtssichere und realistische Lösungen zu entwickeln. Ziel ist es nicht nur, Schulden zu ordnen, sondern Handlungsfähigkeit zurückzugewinnen – sei es durch außergerichtliche Einigungen, ein Verbraucherinsolvenzverfahren oder durch gezielte Verhandlungen mit Gläubigern.
Ein besonderer Schwerpunkt meiner Tätigkeit liegt in der kommunikativen und juristisch fundierten Verhandlungsführung mit Banken, insbesondere bei Immobilienfinanzierungen, wenn das Ziel darin besteht, Wohneigentum zu erhalten und Zwangsverwertungen zu vermeiden.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren – ein strukturierter Neuanfang
Das Verbraucherinsolvenzverfahren dient dazu, zahlungsunfähigen oder drohend zahlungsunfähigen Privatpersonen einen geordneten wirtschaftlichen Neustart zu ermöglichen. Es kombiniert die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger mit der Perspektive einer Restschuldbefreiung.
Wer kann ein Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen?
Das Verfahren steht natürlichen Personen offen,
Voraussetzung ist das Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit oder drohender Zahlungsunfähigkeit (§§ 17, 18 InsO).
Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens
1. Außergerichtlicher Einigungsversuch
Vor Einleitung eines Insolvenzverfahrens ist zwingend ein ernsthafter außergerichtlicher Einigungsversuch mit allen Gläubigern erforderlich. Dieser erfolgt auf Basis eines strukturierten Schuldenbereinigungsplans, der die Einkommens- und Vermögenssituation offenlegt und realistische Zahlungsangebote enthält.
Gerade in dieser Phase bestehen häufig erhebliche Verhandlungsspielräume, insbesondere gegenüber Banken, Kreditinstituten und Grundpfandgläubigern.
2. Insolvenzantrag beim Gericht
Scheitert die außergerichtliche Einigung, kann der Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens gestellt werden. Dem Antrag sind u. a. beizufügen:
Unvollständige oder fehlerhafte Angaben können die Restschuldbefreiung gefährden – hier ist sorgfältige Vorbereitung essenziell.
3. Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren
Das Gericht prüft, ob ein weiterer Einigungsversuch auf Grundlage des Plans erfolgversprechend ist. Gläubiger werden beteiligt; Schweigen gilt grundsätzlich als Zustimmung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Gericht die Zustimmung einzelner Gläubiger ersetzen.
4. Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Scheitert auch dieser Versuch, wird das Insolvenzverfahren eröffnet – vorausgesetzt, die Kosten des Verfahrens sind gedeckt oder werden gestundet. Ab diesem Zeitpunkt greift der rechtliche Schutz
des Insolvenzrechts umfassend.
5. Restschuldbefreiung
Nach erfolgreichem Abschluss des Verfahrens kann die Restschuldbefreiung erteilt werden. Sie befreit von den verbliebenen Verbindlichkeiten und ermöglicht einen wirtschaftlichen Neustart.
Schwerpunkt: Verhandlungen mit Banken und Immobilienfinanzierungen
Bei Zahlungsschwierigkeiten im Zusammenhang mit Immobilien besteht häufig vorschnell die Annahme, ein Verlust der Immobilie sei unausweichlich. In der Praxis zeigen sich jedoch beträchtliche Verhandlungsspielräume, etwa durch:
Ich begleite diese Prozesse strategisch, juristisch fundiert und lösungsorientiert, mit dem klaren Fokus, die Immobilie – soweit wirtschaftlich sinnvoll – zu erhalten und Eskalationen zu vermeiden.
1) Für wen ist das Verbraucherinsolvenzverfahren überhaupt geeignet?
Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist grundsätzlich für natürliche Personen gedacht, die keine selbstständige Tätigkeit ausüben. Wer früher selbstständig war, kann
das Verfahren ebenfalls nutzen, wenn die Vermögensverhältnisse überschaubar sind (insbesondere: weniger als 20 Gläubiger) und keine Forderungen aus
Arbeitsverhältnissen bestehen (z. B. Lohnsteuer, SV-Beiträge für Mitarbeitende).
2) Welche Schritte umfasst das Verfahren – kurz und praxistauglich?
Das System ist mehrstufig: (1) außergerichtlicher Einigungsversuch, (2) gerichtlicher Einigungsversuch (Schuldenbereinigungsplan), (3)
Insolvenzverfahren, anschließend (4) Restschuldbefreiung. Im gerichtlichen Einigungsversuch wird der Plan den Gläubigern zugestellt und das eigentliche Insolvenzverfahren
ruht zunächst.
3) Muss ich vor dem Insolvenzantrag zwingend einen außergerichtlichen Einigungsversuch machen?
Ja. Vor dem Antrag ist ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit einem Schuldenbereinigungsplan erforderlich. Der Insolvenzantrag ist nur zulässig, wenn dieser
Versuch innerhalb der letzten Monate erfolglos war und dies durch eine geeignete Stelle bescheinigt wird.
4) Was passiert, wenn Gläubiger im gerichtlichen Einigungsversuch einfach nicht reagieren?
Das ist ein wichtiger „Prozesshebel“: Schweigen innerhalb der gesetzten Frist wird als Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan gewertet. Ein Gläubiger kann das Verfahren also nicht
dadurch blockieren, dass er untätig bleibt.
5) Wie lange dauert es bis zur Restschuldbefreiung – und was gilt bei einer zweiten Insolvenz?
Seit der Reform gilt in der Regel: Restschuldbefreiung nach drei Jahren. Wenn erneut ein Insolvenzverfahren beantragt werden muss, verlängert sich die Laufzeit
typischerweise auf fünf Jahre.
6) Werde ich wirklich „alle“ Schulden los?
Nein – nicht jede Forderung ist restschuldbefreiungsfähig. Beispielsweise werden Geldstrafen/Bußgelder und bestimmte Forderungen (u. a. aus vorsätzlich unerlaubter
Handlung, teils auch besondere Unterhalts-/Steuerkonstellationen) regelmäßig nicht von der Restschuldbefreiung erfasst. Außerdem werden neue Schulden, die
während des Verfahrens entstehen, nicht automatisch „mitentschuldet“.
7) Was passiert mit meinem Vermögen (z. B. Sparverträge, Kaution, Lebensversicherung)?
Im eröffneten Verfahren wird verwertbares Vermögen grundsätzlich zur Insolvenzmasse gezogen. Dazu können auch Forderungen gehören (z. B. Sparverträge, Mietkaution, Ansprüche aus
Lebensversicherung). Bei einer Lebensversicherung wird häufig mit dem Rückkaufswert gearbeitet; in der Praxis kann es die Option geben, Vermögenswerte zum Wert
„freizukaufen“, um eine Kündigung/Verwertung zu vermeiden.
8) Ich brauche mein Auto für den Job – wird es trotzdem verwertet?
Wenn der Pkw beruflich notwendig ist, kann er im Ergebnis häufig erhalten bleiben. Bei einem sehr hochwertigen Fahrzeug wird allerdings regelmäßig geprüft, ob ein Verkauf und Ersatz
durch ein günstigeres Auto zumutbar ist; außerdem wird beurteilt, ob öffentliche Verkehrsmittel realistisch sind.
9) Ich wohne im (noch nicht abbezahlten) Eigenheim – droht automatisch die Zwangsversteigerung?
Ein Eigenheim gehört zum Vermögen; ob es verwertet wird, hängt in der Praxis maßgeblich von den finanzierenden Gläubigern (z. B. Bank) ab. Wird verkauft/versteigert, kann daraus ein
Nutzungs- und Räumungsrisiko folgen. Gerade deshalb ist eine frühzeitige Strategie gegenüber der Bank (Tragfähigkeitsrechnung, Sanierungskonzept, Verhandlungsoptionen) oft der
entscheidende Stellhebel.
10) Was kostet das Verbraucherinsolvenzverfahren – und kann man Kosten stunden lassen?
Als grobe Orientierung werden häufig Gesamtkosten im Bereich von ca. 1.500 bis 2.500 EUR genannt. Wenn die Kosten nicht aus eigener Kraft getragen werden können, kommt eine
Stundung in Betracht. Daneben wird im Kontext des Verfahrens auch auf Verfahrenskosten/Deckung und ggf. Vorschusskonstellationen hingewiesen.